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Wiederholungsbegutachtung beim Pflegegrad: Wann geprüft wird und was bei Herabstufung gilt

Wiederholungsbegutachtung beim Pflegegrad: Der Medizinische Dienst prüft nur mit Anlass, nicht nach festem Turnus. Wann eine Herabstufung erlaubt ist, was übergeleitete Pflegestufen schützt und welche Wirkung ein Widerspruch hat.

Redaktion Widerspruch-Pflegegrade.de · Stand · 4 Min. Lesezeit · 16 amtliche Quellen

Bei einer Wiederholungsbegutachtung lässt die Pflegekasse vom Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) prüfen, ob der Pflegegrad noch passt – ohne dass Sie etwas beantragt haben. Am Ende kann der gleiche, ein höherer, ein niedrigerer oder gar kein Pflegegrad stehen, etwa „von 3 auf 0“. Hier: wann die Kasse das darf, was geschützt ist und was Sie gegen eine Herabstufung tun können.

Wiederholungsbegutachtung beim Pflegegrad: die Regeln

  • Gesetz: Die Untersuchung ist „in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen“ (§ 18a Abs. 2 Satz 4 SGB XI).
  • Nur mit Anlass: Die Kasse beauftragt sie, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass die Leistungsbewilligung ganz oder teilweise aufgehoben werden könnte. Eine Prüfung allein, weil Zeit vergangen ist, ist unzulässig (BRi Kap. 3.1 und 5.14).
  • Termin im Gutachten: Einen Termin schlägt der MD unter Punkt 9 „Prognose/Wiederholungsbegutachtung“ vor, wenn er etwa durch Reha, Therapie oder Hilfsmittel eine Verbesserung erwartet. Bei erwarteter Verschlechterung ist kein Termin nötig (BRi Kap. 5.14).

Pflegegrad-Überprüfung: wie oft?

  • Kein fester Rhythmus: Das Gesetz nennt keinen Turnus, nur „angemessene Zeitabstände“. Den Abstand bestimmen vor allem Befund und Prognose im Gutachten (Gemeinsames Rundschreiben, Ziff. 2 zu § 18a).
  • Befristeter Bescheid: Die Kasse kann Pflegegrad und Leistungen befristen, wenn der MD eine Verringerung der Beeinträchtigungen erwartet – insgesamt höchstens 3 Jahre. Vor Ablauf muss sie rechtzeitig prüfen und mitteilen, wie es weitergeht (§ 33 Abs. 1 SGB XI); ein neuer Antrag ist dafür nicht nötig (Rundschreiben, Ziff. 3 zu § 33).
  • „Wie oft kommt der MDK bei Pflegegrad 2?“ Gemeint ist manchmal der Beratungsbesuch: Wer Pflegegeld bezieht, muss ihn bei Pflegegrad 2 bis 5 halbjährlich abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Das ist eine Beratung, keine Begutachtung des MD.

Wiederholungsbegutachtung bei Pflegegrad 2, 3 und 4: Ergebnisse 2025

2025 gab es 115.324 Wiederholungsbegutachtungen, 3,5 % aller Begutachtungen. Empfehlungen des MD bei häuslicher Pflege:

MD-Bericht nach § 53d Abs. 2 SGB XI 2024–2025, Tab. 4 und 43 (2025, ambulante Leistungen, 111.990 Fälle); Empfehlungen, keine Bescheide; Rundungsdifferenzen möglich
Pflegegrad vorherniedrigergleichhöherdavon kein Pflegegrad mehr
130,0 %58,6 %11,4 %30,0 %
228,8 %64,1 %7,2 %12,4 %
332,2 %63,8 %4,1 %4,8 %
435,0 %60,5 %4,6 %1,9 %
526,8 %73,2 %–1,1 %

Vorsicht beim Lesen: Wiederholt begutachtet wird nur mit Anlass (siehe oben). Die Zahlen gelten daher nicht für alle Pflegebedürftigen.

Herabstufung: von Pflegegrad 3 auf 0?

  • Wesentliche Änderung: Hat sich der Zustand wesentlich verbessert, hebt die Kasse den Bescheid auf, grundsätzlich nur für die Zukunft (§ 48 Abs. 1 SGB X).
  • Gutachten muss begründen: Empfiehlt der MD einen niedrigeren Pflegegrad, muss er darlegen, inwiefern und wodurch sich die Beeinträchtigungen verringert haben. Ein bloßer Verweis auf das Vorgutachten reicht nicht (BRi Kap. 3.2.6 und 5.5.2).
  • Erst Anhörung, dann Bescheid: Vor der Herabstufung muss Ihnen die Kasse Gelegenheit geben, sich zu äußern (§ 24 Abs. 1 SGB X, BRi Kap. 3.2.7). Bringen Sie dabei Gründe vor, die nur fachlich zu klären sind, wird der MD grundsätzlich erneut beteiligt.

Kann ein unbefristeter Pflegegrad aberkannt werden?

Ja. Auch ein unbefristeter Bescheid kann nach § 48 SGB X aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Ein befristeter endet dagegen mit Ablauf der Frist (§ 33 Abs. 1 Satz 4 SGB XI).

Pflegestufe von 2016: Überprüfung und Bestandsschutz

  • Übergeleitet 2017: Wer zum 01.01.2017 von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wurde, behält diesen Pflegegrad auch nach einer neuen Begutachtung – außer sie ergibt einen höheren Pflegegrad oder gar keine Pflegebedürftigkeit mehr (§ 140 Abs. 3 SGB XI). Ein niedrigerer Pflegegrad ist also ausgeschlossen, auch Pflegegrad 1. Fällt die Pflegebedürftigkeit ganz weg, endet der Schutz.
  • Ab 2027 (Entwurf, Stand 16.10.2026): Bei Wiederholungsbegutachtungen soll das Recht am Tag der Begutachtung gelten. Ein Pflegegrad nach heutigem Recht soll aber nicht allein wegen der neuen Schwellen und Punktewertung verloren gehen; wäre er auch nach altem Recht weggefallen, bleibt eine Herabstufung möglich (§ 142b Abs. 1, 2 im Entwurf und Begründung). Mehr: Pflegereform 2027.

Herabgestuft: was Sie tun können

  1. Anhörung nutzen: Innerhalb der Frist im Schreiben der Kasse schildern, was im Alltag nicht stimmt.
  2. Gutachten Punkt für Punkt prüfen: Stimmt es mit dem Gespräch überein? Etwa Medikamente 3× täglich, notiert als 1× pro Woche, oder pauschal „alles selbständig“. Hilfe beim Erinnern: Gedächtnisprotokoll. Ob nur wenige Punkte fehlen: Punkte nachrechnen.
  3. Widerspruch: 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Aufbau: Widerspruch gegen den Pflegegrad.
  4. Hausbesuch statt Aktenlage: Ohne Hausbesuch darf nur bei eindeutiger Aktenlage begutachtet werden (§ 18a Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB XI), ein Telefoninterview ist beim Widerspruch ausgeschlossen (§ 142a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB XI). Nach Aktenlage nur ausnahmsweise: wenn das Vorgutachten die Pflegesituation ausreichend darstellt und ein neuer Besuch keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten lässt; das muss im Gutachten begründet werden (BRi Kap. 3.2.8). Ablauf: Pflegebegutachtung.
§ 84 Abs. 1, § 86a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 5, § 87 Abs. 1, 2 SGG
WiderspruchKlage beim Sozialgericht
Frist1 Monat (§ 84 Abs. 1 SGG)1 Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG)
Aufschiebende Wirkung bei Herabstufunggrundsätzlich ja (§ 86a Abs. 1 SGG), außer die Kasse ordnet die sofortige Vollziehung schriftlich begründet an (Abs. 2 Nr. 5)nein (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG)

Aufschiebende Wirkung heißt: Bis zur Entscheidung über den Widerspruch darf die Kasse die Herabstufung grundsätzlich nicht umsetzen (§ 86a SGG). Ist der Zustand seither schlechter geworden: Pflegegrad erhöhen.

Bis wann muss der Widerspruch bei der Pflegekasse sein? So rechnen Sie das letzte Datum aus Ihrem Bescheid aus.

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Häufige Fragen

Wie oft wird der Pflegegrad überprüft?

Es gibt keinen festen Turnus. Eine Wiederholungsbegutachtung braucht einen Anlass, etwa eine im Gutachten erwartete Verbesserung; allein nach Zeitablauf ist sie unzulässig (BRi Kap. 3.1).

Kann ein unbefristeter Pflegegrad aberkannt werden?

Ja, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben – dann wird der Bescheid grundsätzlich für die Zukunft aufgehoben (§ 48 Abs. 1 SGB X). Vorher muss die Kasse Sie anhören (§ 24 SGB X).

Darf meine alte Pflegestufe herabgestuft werden?

Ein 2017 übergeleiteter Pflegegrad bleibt bei neuer Begutachtung erhalten, außer es ergibt sich ein höherer oder gar kein Pflegegrad mehr (§ 140 Abs. 3 SGB XI).

Stoppt ein Widerspruch die Herabstufung?

Grundsätzlich ja: Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, außer die Kasse ordnet schriftlich begründet die sofortige Vollziehung an (§ 86a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGG). Eine spätere Klage hat diese Wirkung nicht (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Verliere ich 2027 durch die Reform meinen Pflegegrad?

Nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Schwellen und Punktewertung (§ 142b Abs. 2). Stand 16.10.2026: noch nicht beschlossen.

Pflegegrad zu niedrig? Erst Frist und Punkte prüfen.

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Quellen

Alle Angaben geprüft am an den Originaldokumenten.

  1. § 18a SGB XI – Begutachtungsverfahren – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  2. § 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  3. § 37 SGB XI – Pflegegeld – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  4. § 140 SGB XI – Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  5. § 142a SGB XI – Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  6. § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 21.07.2026
  7. § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 21.07.2026
  8. § 84 SGG – Widerspruchsfrist und Form – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 20.05.2026
  9. § 86a SGG – Aufschiebende Wirkung – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 20.05.2026
  10. § 87 SGG – Klagefrist – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 20.05.2026
  11. Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien, BRi) – Medizinischer Dienst Bund, vom 26.08.2026, in Kraft seit 01.10.2026
  12. Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI (Ziffer 2 zu § 18a: Wiederholungsbegutachtungen; Ziffer 3 zu § 33: Befristung) – GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene, vom 02.04.2026, Rechtsstand 01.01.2026
  13. Bericht über die Tätigkeit und Personalausstattung der Medizinischen Dienste 2024–2025 nach § 53d Abs. 2 SGB XI (Tabellen 4 und 43) – Medizinischer Dienst Bund, Stand 31.08.2026, Daten 2025
  14. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Gesetzentwurf der Bundesregierung – Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsbeschluss 30.09.2026
  15. Bundesrat-Drucksache 587/26 (neu): Pflegeneuordnungsgesetz – Bundesrat (Dokumentenserver des Bundestages), 09.10.2026, Fristablauf 20.11.2026
  16. Vorgang 340168: Pflegeneuordnungsgesetz – DIP – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien, abgerufen 16.10.2026: dem Bundesrat zugeleitet, noch nicht beraten

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – dafür sind z. B. Sozialverbände (VdK, SoVD), Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Sozialrecht da.

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