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Pflegegrad-Widerspruch
Begutachtung

Pflegebegutachtung: Ablauf, Vorbereitung und Tipps

Wie läuft die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ab, was wird bewertet und wie bereiten Sie sich vor? Checkliste für die Wochen davor und den Termin, typische Lücken und was nach dem Bescheid zu tun ist.

Redaktion Pflegegrad-Widerspruch · Stand · 3 Min. Lesezeit · 7 amtliche Quellen

Bei der Pflegebegutachtung stellt der Medizinische Dienst (MD) – bei Privatversicherten Medicproof – fest, wie selbständig die pflegebedürftige Person im Alltag noch ist. Daraus ergibt sich der Pflegegrad.

Ablauf: vom Antrag bis zum Bescheid

  1. Antrag bei der Pflegekasse. Sie beauftragt den MD binnen drei Arbeitstagen (§ 18 Abs. 1 SGB XI).
  2. Ankündigung mit Datum, Zeitfenster von höchstens zwei Stunden, voraussichtlicher Dauer, Name und Qualifikation der Gutachterin und Art der Begutachtung (BRi Kap. 3.2.2.1).
  3. Begutachtung in der Regel in der Wohnung (§ 18a Abs. 2 SGB XI), bei Heimplatz im Pflegeheim. Beim Erstantrag ist eine Begutachtung nur per Telefon ausgeschlossen (§ 142a Abs. 2 SGB XI).
  4. Bescheid in der Regel spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang, mit dem Gutachten, wenn Sie nicht widersprechen (§ 18c Abs. 1 und 2 SGB XI).

Was bei der Begutachtung bewertet wird

Nicht die Diagnose, nicht die Pflegezeit, sondern die Selbständigkeit in sechs Bereichen (§ 14 Abs. 2 SGB XI). Punkte und Grade: Pflegegrad-Punkte-Tabelle.

  1. Mobilität
  2. geistige und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhalten und Psyche
  4. Selbstversorgung
  5. Umgang mit Krankheit und Therapie
  6. Alltag und soziale Kontakte

Regeln der Begutachtungs-Richtlinien (BRi Kap. 5.8.2 und 5.8.3):

  • Nur die Hilfe eines Menschen zählt. Wer mit Rollator oder Haltegriff allein zurechtkommt, gilt als selbständig.
  • Was die Person kann – nicht, was Angehörige ihr aus Gewohnheit abnehmen.
  • Was bleibt: voraussichtlich mindestens sechs Monate, mindestens einmal pro Woche.
  • Haushalt und Wege außer Haus fließen nicht in die Punkte ein (§ 18a Abs. 3 SGB XI).

Begutachtung vorbereiten: Checkliste

WannWasWarum
1–2 Wochen vorherPflegetagebuch führen, auch nachtsDer MD bittet darum (BRi Kap. 3.2.2.1)
vorherArztbriefe, Entlassberichte, Medikamentenplan, Pflegedienst-Berichte, Bescheide anderer StellenWerden ausgewertet (BRi Kap. 5.5.1)
vorherGenutzte Hilfsmittel bereitstellen (Rollator, Toilettenstuhl, Inkontinenzmaterial)Gehört zur Versorgung
vorherStichpunkte je Bereich: welche Hilfe, wie oft?Nichts vergessen
am TerminPflegeperson dabei, auf Wunsch eine VertrauenspersonBRi Kap. 3.2.2.1, 3.2.2.3
am TerminBei Bedarf getrenntes Gespräch erbittenBRi Kap. 5.5
danachGutachten prüfen, Fristende notierenWiderspruch binnen eines Monats (§ 84 SGG)

Tipps für den Termin

  • Den gewöhnlichen Tag schildern, nicht den besten: Viele nehmen sich beim Besuch zusammen. Beschreiben Sie auch schlechte Tage, wenn sie regelmäßig vorkommen. Mit Häufigkeit: „Beim Duschen wasche ich Rücken und Beine, dreimal pro Woche.“
  • Diagnosen allein reichen nicht (BRi Kap. 5.5.2) – wichtig ist, was die Person deshalb nicht allein kann.
  • Ehrlich bleiben: nichts übertreiben, nichts weglassen, weil es selbstverständlich geworden ist.

Was oft vergessen wird

  • Nächtliche Unruhe, Rufen, Toilettengänge mit Hilfe
  • Erinnern und Anleiten – auch das ist Hilfe
  • Medikamente, Blutzucker, Kompressionsstrümpfe, Begleitung zu Arztterminen
  • Ängste, Antriebslosigkeit, Abwehr von Hilfe
  • Stürze und Beinahe-Stürze

Tragen Sie die Einstufungen aus dem Gutachten in den kostenlosen Pflegegrad-Rechner ein: Sie sehen die Punkte je Modul, den Pflegegrad und wie viel bis zum nächsten fehlt.

Gutachten nach dem Bescheid nachrechnen →

Nach der Begutachtung

Häufige Fragen

Wie lange dauert eine Pflegebegutachtung?

Eine feste Dauer gibt es nicht. Der MD nennt sie mit der Ankündigung, zusammen mit einem Zeitfenster von höchstens zwei Stunden (BRi Kap. 3.2.2.1).

Wer sollte bei der Begutachtung dabei sein?

Die Pflegeperson; auf Wunsch zusätzlich eine Vertrauensperson als Beistand (BRi Kap. 3.2.2.1 und 3.2.2.3).

Was sollte ich zur Begutachtung bereitlegen?

Pflegetagebuch, Pflegedienst-Berichte, ärztliche Unterlagen, Medikamentenplan und Bescheide anderer Sozialleistungsträger (BRi Kap. 3.2.2.1).

Kann die Begutachtung am Telefon stattfinden?

Nicht bei Erstantrag, Widerspruch und Kindern (§ 142a Abs. 2 SGB XI). Sonst, etwa bei Höherstufung, mit Ihrer Zustimmung per Telefon- oder Videointerview.

Wie lange dauert es bis zum Bescheid?

In der Regel höchstens 25 Arbeitstage ab Antrag (§ 18c Abs. 1 SGB XI); bei Verzögerung durch die Kasse 70 Euro je begonnener Woche (Abs. 5).

Pflegegrad zu niedrig? Erst Frist und Punkte prüfen.

Bescheid und Gutachten fotografieren: Sie sehen kostenlos, bis wann der Widerspruch da sein muss, und ob die Punkte im Gutachten richtig zusammengezählt sind. Den kurzen Brief zur Fristwahrung gibt es gratis. Das vollständige Schreiben mit Begründung kostet 99 € einmalig.

Kostenlos prüfen →

Quellen

Alle Angaben geprüft am an den Originaldokumenten.

  1. § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  2. § 18 SGB XI – Beauftragung der Begutachtung – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  3. § 18a SGB XI – Begutachtungsverfahren – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  4. § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag, Fristen – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  5. § 142a SGB XI – Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  6. § 84 SGG – Widerspruchsfrist und Form – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 20.05.2026
  7. Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien, BRi) – Medizinischer Dienst Bund, vom 26.08.2026, in Kraft seit 01.10.2026

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – dafür sind z. B. Sozialverbände (VdK, SoVD), Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Sozialrecht da.

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