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Pflegegrad-Widerspruch
Punkte und Module

Pflegegrad-Punkte-Tabelle: so wird der Pflegegrad berechnet

Ab wie vielen Punkten welcher Pflegegrad? Die vollständige Punkte-Tabelle nach Anlage 2 zu § 15 SGB XI, die sechs Module mit Gewichtung, Einzelpunkte nach Anlage 1 und ein Rechenbeispiel zum Nachrechnen des eigenen Gutachtens.

Redaktion Pflegegrad-Widerspruch · Stand · 4 Min. Lesezeit · 6 amtliche Quellen

Der Medizinische Dienst vergibt in sechs Modulen Einzelpunkte, gewichtet sie per Punkte-Tabelle und addiert sie zu 0 bis 100 Gesamtpunkten (§ 15 SGB XI, Anlage 1 und 2).

Pflegegrad-Tabelle: ab wie vielen Punkten welcher Pflegegrad?

PflegegradGesamtpunkteBeeinträchtigung der Selbständigkeit
–unter 12,5nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI
Pflegegrad 112,5 bis unter 27gering
Pflegegrad 227 bis unter 47,5erheblich
Pflegegrad 347,5 bis unter 70schwer
Pflegegrad 470 bis unter 90schwerst
Pflegegrad 590 bis 100schwerst, mit besonderen Anforderungen an die Versorgung
Gesetzestext § 15 Absatz 3 SGB XI mit den Schwellenwerten der Pflegegrade
Die Schwellenwerte im Gesetzestext, § 15 Abs. 3 SGB XI.Quelle: gesetze-im-internet.de, Bundesamt für Justiz
Gesamtpunktekein PGPG 112,5PG 227PG 347,5PG 470PG 590100
Ab dieser Gesamtpunktzahl gilt welcher Pflegegrad. Unter 12,5 Punkten liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vor.Quelle: § 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI (eigene Darstellung)
  • Besondere Bedarfskonstellation: Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten (§ 15 Abs. 4 SGB XI); festgelegt nur für Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine (BRi, F 4.1.B).
  • Kinder bis 18 Monate: mit denselben Punkten einen Pflegegrad höher (§ 15 Abs. 7 SGB XI).

Die sechs Module und ihre Gewichtung

10 %10 Pkt.Modul 1 – Mobilität15 %15 Pkt.Modul 2 oder 3 – Kognition / Verhalten (der höhere Wert zählt)40 %40 Pkt.Modul 4 – Selbstversorgung20 %20 Pkt.Modul 5 – Umgang mit Krankheit und Therapie15 %15 Pkt.Modul 6 – Alltag und soziale KontakteSumme: 10 + 15 + 40 + 20 + 15 = 100 gewichtete Punkte
So viel zählt jedes Modul: Von 100 möglichen Punkten entfallen 40 auf die Selbstversorgung. Aus Modul 2 und Modul 3 zählt nur der höhere Wert.Quelle: § 15 Abs. 2 und 3 SGB XI, Anlage 2 zu § 15 SGB XI (eigene Darstellung)
§ 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 SGB XI; Kriterien nach Anlage 1
ModulWas bewertet wirdKriterien
1 MobilitätBett, Sitzen, Umsetzen, Gehen in der Wohnung, Treppen5
2 Kognitive und kommunikative FähigkeitenOrientierung, Erinnern, Verstehen, Mitteilen u. a.11
3 Verhaltensweisen und psychische ProblemlagenUnruhe, Aggression, Abwehr, Wahn, Ängste u. a.13
4 SelbstversorgungWaschen, Ankleiden, Essen, Trinken, Toilette, Inkontinenz, Sonde13
5 Krankheits- und therapiebedingte AnforderungenMedikamente, Messungen, Verbände, Arztbesuche u. a.16
6 Alltagsleben und soziale KontakteTagesablauf, Schlafen, Beschäftigung, Planen, Kontakte6

Haushalt und Aktivitäten außer Haus werden erfasst, zählen aber nicht (§ 18a Abs. 3 SGB XI).

Schritt 1: Einzelpunkte je Kriterium (Anlage 1)

Module 1, 4 und 6 bewerten die Selbständigkeit vierstufig (BRi Kap. 5.8.3):

StufePunkteBedeutung (vereinfacht)
selbständig0ohne fremde Hilfe, auch langsam oder mit Hilfsmittel
überwiegend selbständig1meist allein; Hilfe z. B. durch Zurechtlegen, Erinnern, Dabeisein
überwiegend unselbständig2wenig allein; umfassende Anleitung oder Teilübernahme
unselbständig3praktisch vollständig übernommen
  • Essen (4.8) zählt dreifach (0 / 3 / 6 / 9), Trinken (4.9) und Toilette (4.10) doppelt (0 / 2 / 4 / 6).
  • Inkontinenz (4.11, 4.12) zählt nur bei „überwiegend“ oder „vollständig inkontinent“ oder mit Katheter bzw. Stoma.
  • Modul 2: Fähigkeit vorhanden (0), größtenteils (1), in geringem Maße (2), nicht vorhanden (3).
  • Modul 3: nie oder sehr selten (0), ein- bis dreimal in zwei Wochen (1), zweimal bis mehrmals wöchentlich (3), täglich (5).
  • Modul 5: Häufigkeit der Hilfe pro Tag, Woche oder Monat wird umgerechnet.

Schritt 2: Punkte-Tabelle nach Anlage 2

Die Summe je Modul ergibt einen Punktbereich mit festem gewichtetem Wert (Anlage 2 zu § 15 SGB XI):

Anlage 2 zu § 15 SGB XI, Stand 2026
Modulkeinegeringeerheblicheschwereschwerste
1 Mobilität (Summe)0–12–34–56–910–15
→ gewichtet02,557,510
2 Kognition (Summe)0–12–56–1011–1617–33
3 Verhalten (Summe)01–23–45–67–65
→ gewichtet, höherer Wert aus 2 oder 303,757,511,2515
4 Selbstversorgung (Summe)0–23–78–1819–3637–54
→ gewichtet010203040
5 Krankheit/Therapie (Summe)012–34–56–15
→ gewichtet05101520
6 Alltag/Kontakte (Summe)01–34–67–1112–18
→ gewichtet03,757,511,2515

Schritt 3: Rechenbeispiel

ModulSummeBereichGewichtet
1 Mobilität6schwer7,5
2 Kognition4gering3,75
3 Verhalten2gering3,75
2 oder 3 – höherer Wert3,75
4 Selbstversorgung12erheblich20
5 Krankheit/Therapie1gering5
6 Alltag/Kontakte5erheblich7,5
Gesamt43,75 → Pflegegrad 2

Bis Pflegegrad 3 (47,5) fehlen 3,75:

  • Selbstversorgung 19 statt 12: gewichtet 30 statt 20 – Gesamt 53,75, Pflegegrad 3.
  • Modul 2 von 4 auf 5: keine Änderung, gleicher Punktbereich.

Tragen Sie die Einstufungen aus dem Gutachten in den kostenlosen Pflegegrad-Rechner ein: Sie sehen die Punkte je Modul, den Pflegegrad und wie viel bis zum nächsten fehlt.

Punkte meines Gutachtens nachrechnen →

So prüfen Sie Ihr Gutachten

  • Summen: richtig addiert und abgelesen?
  • Modul 2 oder 3: der höhere Wert genommen?
  • Grenzfälle: Modul knapp unter dem nächsten Bereich? Kriterien genau ansehen.
  • Alltag: Passt die Bewertung? Klarheit schafft ein Pflegetagebuch.

Bei Abweichungen: Widerspruch innerhalb eines Monats; Gutachten lesen: Pflegebegutachtung. Kostenlos beraten Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung der Kasse, Sozialverbände wie VdK oder SoVD ihre Mitglieder.

Häufige Fragen

Wie viele Punkte braucht man für welchen Pflegegrad?

Pflegegrad 1 ab 12,5, Pflegegrad 2 ab 27, Pflegegrad 3 ab 47,5, Pflegegrad 4 ab 70 und Pflegegrad 5 ab 90 Gesamtpunkten (§ 15 Abs. 3 SGB XI).

Welches Modul zählt am meisten?

Die Selbstversorgung (Modul 4) mit 40 von 100 Punkten, danach Modul 5 mit 20.

Warum zählen Modul 2 und 3 nur einmal?

Es zählt nur der höhere der beiden gewichteten Werte, höchstens 15 Punkte (§ 15 Abs. 3 SGB XI).

Kann ich den Pflegegrad selbst berechnen?

Ja, mit den Einzelpunkten aus dem Gutachten und Anlage 2 zu § 15 SGB XI. Ob die Einzelpunkte stimmen, wird im Widerspruchsverfahren geprüft.

Zählt der Haushalt bei der Berechnung?

Nein. Haushalt und außerhäusliche Aktivitäten werden im Gutachten erfasst, fließen aber nicht in die Punkte ein (§ 18a Abs. 3 SGB XI).

Pflegegrad zu niedrig? Erst Frist und Punkte prüfen.

Bescheid und Gutachten fotografieren: Sie sehen kostenlos, bis wann der Widerspruch da sein muss, und ob die Punkte im Gutachten richtig zusammengezählt sind. Den kurzen Brief zur Fristwahrung gibt es gratis. Das vollständige Schreiben mit Begründung kostet 99 € einmalig.

Kostenlos prüfen →

Quellen

Alle Angaben geprüft am an den Originaldokumenten.

  1. § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  2. § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  3. § 18a SGB XI – Begutachtungsverfahren – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  4. Anlage 1 SGB XI – Einzelpunkte der Module 1 bis 6 – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  5. Anlage 2 SGB XI – Bewertungssystematik – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  6. Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien, BRi) – Medizinischer Dienst Bund, vom 26.08.2026, in Kraft seit 01.10.2026

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – dafür sind z. B. Sozialverbände (VdK, SoVD), Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Sozialrecht da.

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