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Pflegegrad-Widerspruch
Pflegereform

Pflegereform 2027 (PNOG): Was sich bei Pflegegrad und Pflegegeld ändern soll

Pflegereform 2027 im Überblick: neue Schwellen für Pflegegrad 1 bis 3 (15, 30, 50 Punkte), geänderte Punkte-Tabelle, Pflegegeld 380 bis 1.080 Euro, Bestandsschutz und Stichtag nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes. Mit aktuellem Stand im Bundesrat.

Redaktion Pflegegrad-Widerspruch · Stand · 4 Min. Lesezeit · 8 amtliche Quellen

Die Pflegereform 2027 heißt offiziell Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Die Bundesregierung hat den Entwurf am 30.09.2026 beschlossen; er soll im Wesentlichen am 01.01.2027 in Kraft treten.

Neue Schwellen für die Pflegegrade

Pflegegrad 1 bis 3 sollen mehr Gesamtpunkte brauchen (§ 15 Abs. 3 SGB XI; Art. 1 Nr. 16 des Entwurfs):

§ 15 Abs. 3 SGB XI; Art. 1 Nr. 16 Regierungsentwurf PNOG (Kabinett 30.09.2026)
Pflegegrad2026: ab … PunktenEntwurf ab 2027
Pflegegrad 112,515
Pflegegrad 22730
Pflegegrad 347,550
Pflegegrad 47070
Pflegegrad 59090
Geltendes Recht (2026)kein PGPG 112,5PG 227PG 347,5PG 470PG 590100Entwurf PNOG (geplant ab 2027)kein PGPG 115PG 230PG 350PG 470PG 590100
Schwellenwerte heute und laut Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (ab 01.01.2027 geplant, noch nicht beschlossen). Pflegegrad 1 bis 3 würden mehr Punkte brauchen.Quelle: § 15 Abs. 3 SGB XI; Gesetzentwurf der Bundesregierung (PNOG), Kabinett 30.09.2026, Art. 1 Nr. 16 (eigene Darstellung)

Auch die Punkte-Tabelle ändert sich

Die neue Anlage 2 zu § 15 SGB XI verlangt bei Mobilität, Selbstversorgung und Alltag mehr Einzelpunkte für denselben gewichteten Wert:

Anlage 2 zu § 15 SGB XI; Art. 1 Nr. 89 Regierungsentwurf PNOG; gewichtete Werte je Stufe unverändert
Modul (Einzelpunkte)keinegeringeerheblicheschwereschwerste
1 Mobilität – heute0–12–34–56–910–15
1 Mobilität – Entwurf0–12–34–67–910–15
4 Selbstversorgung – heute0–23–78–1819–3637–54
4 Selbstversorgung – Entwurf0–34–910–2425–3940–54
6 Alltag – heute01–34–67–1112–18
6 Alltag – Entwurf0–12–34–67–1112–18

Beispiel: 8 Einzelpunkte in der Selbstversorgung ergeben heute 20 gewichtete Punkte, nach dem Entwurf 10. Wie die Tabelle heute funktioniert: Pflegegrad-Punkte-Tabelle.

Was für Anträge und bestehende Pflegegrade gelten soll

Übergangsregel im Entwurf (§ 142b SGB XI neu, Art. 1 Nr. 86):

  • Recht am Tag des Antrags gilt; bei Wiederholungsbegutachtungen der Tag der Begutachtung (Abs. 1).
  • Bestandsschutz: Der bisherige Pflegegrad bleibt bis zu einer Neubegutachtung und geht nicht allein wegen der neuen Schwellen und Anlage 2 verloren (Abs. 2). Bei tatsächlich verbesserter Selbständigkeit bleibt eine Herabstufung laut Begründung möglich.
  • Entscheidungsfrist ausgesetzt: Die 25 Arbeitstage (§ 18c Abs. 1 SGB XI) sollen vom 01.01. bis 30.04.2027 nicht gelten, außer bei „besonders dringlichem Entscheidungsbedarf“; Kriterien legt der GKV-Spitzenverband fest (Abs. 3).

Ein Bescheid zu einem Antrag aus 2026 wäre also auch nach dem 01.01.2027 nach heutigen Schwellen zu beurteilen – wichtig für den Widerspruch gegen den Pflegegrad. Abgrenzung zur Höherstufung: Pflegegrad erhöhen.

Tragen Sie die Einstufungen aus dem Gutachten in den kostenlosen Pflegegrad-Rechner ein: Sie sehen die Punkte je Modul, den Pflegegrad und wie viel bis zum nächsten fehlt.

Punkte nach heutigem Recht nachrechnen →

Pflegegeld und Pflegegrad 1

§ 37 Abs. 1, § 45b SGB XI; Art. 1 Nr. 30 und § 28a Regierungsentwurf PNOG
2026Entwurf ab 2027
Pflegegeld PG 2347 €380 €
Pflegegeld PG 3599 €630 €
Pflegegeld PG 4800 €890 €
Pflegegeld PG 5990 €1.080 €
Entlastungsbetrag PG 1bis 131 € / Monatentfällt, dafür Pflegebegleitung
  • Neuer Name: „Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“.
  • Pflegegrad 1: Pflegebegleitung und Beratung, Hilfsmittel, Wohnumfeld-Zuschüsse (§ 28a im Entwurf).
  • Die Beträge sollen künftig jährlich angepasst werden. Heutige Beträge: Pflegegeld 2026.

Weitere Änderungen im Entwurf (Auswahl)

  • Pflegebedürftigkeit muss „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ statt „voraussichtlich“ mindestens sechs Monate bestehen (§ 14 Abs. 1, Art. 1 Nr. 15).
  • Kinder bis 18 Monate werden weiter einen Pflegegrad höher eingestuft, mit den neuen Schwellen (§ 15 Abs. 7, Art. 1 Nr. 16).
  • Einzelne Teile treten erst 01.01.2028 oder 01.01.2029 in Kraft (Art. 11).

Was das für Sie heißen kann

Das hängt vom aktuellen Pflegegrad ab, vom Abstand zur nächsten Schwelle und davon, ob sich der Zustand verändert hat. Eine Einschätzung im Einzelfall geben Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung der Kassen kostenlos, für Mitglieder auch VdK oder SoVD.

Wir aktualisieren diese Seite nach den Beratungen in Bundesrat und Bundestag und nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Häufige Fragen

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?

Nein (Stand 15.10.2026). Der Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 liegt dem Bundesrat als Drucksache 587/26 (neu) vor; danach berät der Bundestag.

Wie viele Punkte braucht man ab 2027 für einen Pflegegrad?

Laut Regierungsentwurf Pflegegrad 1 ab 15, 2 ab 30, 3 ab 50 Punkten (heute 12,5 / 27 / 47,5); Pflegegrad 4 und 5 unverändert ab 70 und 90.

Verliere ich meinen Pflegegrad durch die Reform?

Nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Schwellen: Er bleibt bis zu einer Neubegutachtung bestehen (§ 142b Abs. 2 im Entwurf).

Welches Recht gilt für einen Antrag im Dezember 2026?

Nach dem Entwurf das Recht am Tag des Antrags, also die heutigen Schwellen (§ 142b Abs. 1 im Entwurf).

Wie hoch soll das Pflegegeld 2027 sein?

Laut Entwurf 380 / 630 / 890 / 1.080 € für Pflegegrad 2 bis 5; nach geltendem Recht bleibt es bei 347 / 599 / 800 / 990 €.

Pflegegrad zu niedrig? Erst Frist und Punkte prüfen.

Bescheid und Gutachten fotografieren: Sie sehen kostenlos, bis wann der Widerspruch da sein muss, und ob die Punkte im Gutachten richtig zusammengezählt sind. Den kurzen Brief zur Fristwahrung gibt es gratis. Das vollständige Schreiben mit Begründung kostet 99 € einmalig.

Kostenlos prüfen →

Quellen

Alle Angaben geprüft am an den Originaldokumenten.

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Gesetzentwurf der Bundesregierung – Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsbeschluss 30.09.2026
  2. Bundesrat-Drucksache 587/26 (neu): Pflegeneuordnungsgesetz – Bundesrat (Dokumentenserver des Bundestages), 09.10.2026, Fristablauf 20.11.2026
  3. Vorgang 340168: Pflegeneuordnungsgesetz – DIP – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien, abgerufen 14.10.2026: dem Bundesrat zugeleitet, noch nicht beraten
  4. § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  5. Anlage 2 SGB XI – Bewertungssystematik – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  6. § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag, Fristen – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  7. § 37 SGB XI – Pflegegeld – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  8. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – dafür sind z. B. Sozialverbände (VdK, SoVD), Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Sozialrecht da.

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