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Gedächtnisprotokoll zur Pflegebegutachtung: Vorlage als PDF

Gedächtnisprotokoll zur Pflegebegutachtung als PDF-Vorlage: was Sie direkt nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst notieren und wie Sie es mit dem Gutachten und im Widerspruch nutzen.

Redaktion Widerspruch-Pflegegrade.de · Stand · 3 Min. Lesezeit · 7 amtliche Quellen

Ein Gedächtnisprotokoll halten Sie direkt nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst fest: wer da war, wie lange es gedauert hat, was gefragt und was nicht angesehen wurde. Gesetz und Richtlinien des Medizinischen Dienstes sehen dafür weder ein Formular noch eine Pflicht vor – es ist Ihre eigene Notiz für später.

Gedächtnisprotokoll-Vorlage als PDF

↓Gedächtnisprotokoll der Pflegebegutachtung – Vorlage (PDF)PDF · 2 Seiten · gegliedert nach den sechs Bereichen, die für den Pflegegrad zählen (§ 14 Abs. 2 SGB XI)
  1. Am besten noch am selben Tag ausfüllen, solange die Erinnerung frisch ist.
  2. Nur aufschreiben, was Sie selbst gesehen und gehört haben – möglichst mit den Worten der Gutachterin oder des Gutachters.
  3. Je Bereich notieren: Was wurde gefragt, gezeigt oder angesehen, was nicht?
  4. Unterschreiben; wer sonst dabei war, kann mit unterschreiben. Original behalten, für den Widerspruch eine Kopie verwenden.

Was gehört ins Gedächtnisprotokoll?

  • Rahmen: Datum, Uhrzeit von – bis, Hausbesuch, Telefoninterview oder Videotelefonie (§ 142a Abs. 4 SGB XI), Name oder Kennung und Beruf der Gutachterin oder des Gutachters.
  • Anwesende: Wer war dabei, wurde die begutachtete Person selbst gefragt, konnten Angehörige ergänzen, wurde ein getrenntes Gespräch angeboten?
  • Unterlagen: Was haben Sie vorgelegt – Arztberichte, Medikamentenplan, Pflegetagebuch?
  • Je Bereich: Mobilität, Denken und Verständigung, Verhalten und Psyche, Selbstversorgung, Krankheit und Therapie, Alltag und Kontakte – was wurde angesehen oder vorgeführt, was nur kurz gefragt? Außer Haus und Haushalt werden ebenfalls erfasst, zählen aber nicht für den Pflegegrad (§ 18a Abs. 3 SGB XI).
  • Was fehlte: Hilfe in der Nacht, schlechte Tage, Dinge, die die Person aus Scham nicht gesagt hat.

Was Ihnen der Medizinische Dienst vorher mitteilen soll – etwa Zeitfenster (zwei Stunden), voraussichtliche Dauer, Name oder eine andere Kennung und Beruf der Gutachterin oder des Gutachters –, steht in den Dienstleistungs-Richtlinien (Die-RL § 3 Abs. 1). Das Gespräch richtet sich in erster Linie an die begutachtete Person; anwesende Vertrauenspersonen können ergänzen (Die-RL § 2 Abs. 7). Auf Wunsch der antragstellenden Person soll ein getrenntes Gespräch stattfinden (BRi Kap. 5.5). Ob das so war, gehört ins Protokoll.

Wofür Sie das Protokoll brauchen

  • Gutachten prüfen: Das Gutachten wird mit dem Bescheid übersandt, wenn Sie nicht widersprochen haben; Sie können es auch später anfordern (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Legen Sie das Protokoll daneben: Steht dort etwas, das nicht angesehen wurde, oder fehlt etwas, das Sie gezeigt haben?
  • Widerspruch begründen: Abweichungen zwischen Protokoll und Gutachten sind konkrete Punkte für die Begründung – Aufbau im Ratgeber Widerspruch gegen den Pflegegrad, letztes Datum mit dem Frist-Rechner.
  • Beschwerde über den Ablauf: Jeder Medizinische Dienst muss ein Beschwerdemanagement haben (§ 17 Abs. 1c SGB XI). Innerhalb von 20 Arbeitstagen erhalten Sie eine Antwort oder, wenn die Prüfung länger dauert, eine Zwischennachricht (Die-RL § 5 Abs. 6). Bei Beschwerden über den Medizinischen Dienst können Sie sich auch vertraulich an dessen Ombudsperson wenden (§ 278 Abs. 3 SGB V; Hinweispflicht der Kasse nach § 18c Abs. 2 SGB XI). Eine Beschwerde über den Ablauf ist kein Widerspruch gegen den Bescheid. Den Widerspruch richten Sie an die Pflegekasse (§ 84 Abs. 1 SGG).

Vor der Begutachtung hilft ein Pflegetagebuch: Der Medizinische Dienst bittet, solche eigenen Aufzeichnungen bereitzulegen (BRi Kap. 3.2.2.1). Wie die Begutachtung abläuft: Pflegebegutachtung.

Gutachten fotografieren, Punkte nachrechnen, markieren, wo es im Alltag schwerer ist: daraus entsteht ein Widerspruch, der jeden Punkt begründet.

Widerspruch mit Begründung erstellen →

Häufige Fragen

Was ist ein Gedächtnisprotokoll bei der Pflegebegutachtung?

Eine eigene Notiz direkt nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst: wer da war, wie lange es dauerte, was gefragt und was nicht angesehen wurde.

Ist ein Gedächtnisprotokoll Pflicht?

Nein. Gesetz und Richtlinien sehen weder eine Pflicht noch ein Formular vor. Es hilft aber, das Gutachten später zu prüfen.

Wann sollte man das Gedächtnisprotokoll schreiben?

Möglichst noch am selben Tag, solange die Erinnerung frisch ist.

Muss ich das Gedächtnisprotokoll der Pflegekasse schicken?

Nein. Es ist Ihre Unterlage. Für einen Widerspruch können Sie Abweichungen daraus nennen oder eine Kopie beilegen.

Pflegegrad zu niedrig? Erst Frist und Punkte prüfen.

Bescheid und Gutachten fotografieren: Sie sehen kostenlos, bis wann der Widerspruch da sein muss, und ob die Punkte im Gutachten richtig zusammengezählt sind. Den kurzen Brief zur Fristwahrung gibt es gratis. Das vollständige Schreiben mit Begründung kostet 99 € einmalig.

Kostenlos prüfen →

Quellen

Alle Angaben geprüft am an den Originaldokumenten.

  1. Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund nach § 53d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren nach § 17 Abs. 1c SGB XI (Dienstleistungs-Richtlinien – Die-RL) – Medizinischer Dienst Bund, erlassen 05.12.2025, in Kraft seit 16.01.2026
  2. Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien, BRi) – Medizinischer Dienst Bund, vom 26.08.2026, in Kraft seit 01.10.2026
  3. § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag, Fristen – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  4. § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  5. § 18a SGB XI – Begutachtungsverfahren – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  6. § 142a SGB XI – Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  7. § 84 SGG – Widerspruchsfrist und Form – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 20.05.2026

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – dafür sind z. B. Sozialverbände (VdK, SoVD), Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Sozialrecht da.

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