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Pflegereform

Pflegegrad 1 streichen? Was der Reformentwurf 2027 vorsieht

Pflegegrad 1 streichen: Laut Regierungsentwurf bleibt Pflegegrad 1, aber der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € soll ab 2027 entfallen und die Schwelle auf 15 Punkte steigen. Was für bestehende Pflegegrade und Anträge 2026 gilt.

Redaktion Widerspruch-Pflegegrade.de · Stand · 3 Min. Lesezeit · 10 amtliche Quellen

Wird Pflegegrad 1 gestrichen? Nein – nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) bleibt Pflegegrad 1 bestehen. Gestrichen werden soll ab 01.01.2027 für Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat, und für Pflegegrad 1 sollen mehr Punkte nötig sein.

Pflegegrad 1: was 2026 gilt und was der Entwurf ab 2027 vorsieht

§ 15 Abs. 3, § 28a, § 37 Abs. 3, § 43 Abs. 3, § 45b SGB XI; Art. 1 Nr. 8, 16, 24, 30, 39, 41, 87 und Art. 11 Regierungsentwurf PNOG (Stand 16.10.2026)
2026 (geltendes Recht)Entwurf ab 01.01.2027
Pflegegrad 1 ab12,5 Punkten15 Punkten
Entlastungsbetragbis 131 € im Monatentfällt
Zuschuss im Pflegeheim131 € im Monatentfällt für neue Fälle, bleibt für Bezieher aus 2026
BeratungPflegeberatung, Beratungsbesuch zu Hause halbjährlich2027–2028: wie bisher, bei erstmaligem Pflegegrad bis zu 2 zusätzliche Beratungen in den ersten 3 Monaten; ab 2029 Pflegebegleitung
Pflegehilfsmittel, Wohnumfeld-Zuschussjaja
Pflegegeldneinnein
  • Die Liste der Leistungen bei Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI) wird im Entwurf neu gefasst – ohne den Entlastungsbetrag (Art. 1 Nr. 24 des Entwurfs).
  • An seine Stelle tritt ab Pflegegrad 2 ein „Sozialraumbudget“ von bis zu 175 € im Monat (unter 25 Jahren bis zu 300 €), § 45b im Entwurf.
  • Die Streichung soll die soziale Pflegeversicherung 2027 laut Entwurf um rund 800 Mio. € entlasten; allein für Angebote zur Unterstützung im Alltag wurden 2025 über den Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 rund 165 Mio. € ausgegeben (Begründung zum Entwurf).

Wer schon Pflegegrad 1 hat

  • Pflegegrad bleibt: Er geht nicht allein wegen der neuen Schwellen und der neuen Punktewertung verloren, auch nicht bei einer späteren Begutachtung (§ 142b Abs. 2 im Entwurf). Hat sich die Selbständigkeit so verbessert, dass der Pflegegrad auch nach altem Recht wegfiele, bleibt eine Herabstufung möglich.
  • Im Pflegeheim: Wer 2026 den Zuschuss von 131 € bezogen hat und weiter vollstationär versorgt wird, behält ihn (§ 144 Abs. 7 im Entwurf).
  • Zu Hause: Für den Entlastungsbetrag sieht der Entwurf keine Besitzstands- oder Übergangsregel vor – anders als für den Zuschuss im Pflegeheim. Ob 2026 nicht verbrauchte Beträge 2027 noch erstattet werden, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.

Antrag oder Widerspruch noch 2026

Nach dem Entwurf wird nach dem Recht begutachtet, das am Tag des Antrags gilt (§ 142b Abs. 1). Ein Antrag aus 2026 würde also nach den heutigen Schwellen bewertet – auch wenn der Bescheid erst 2027 kommt. Die Leistungen richten sich ab 01.01.2027 aber nach dem neuen Recht. Ein Widerspruch ist kein neuer Antrag, sondern richtet sich gegen den Bescheid zum ursprünglichen Antrag; ausdrücklich regelt der Entwurf den Widerspruch nicht. Ein neuer Antrag auf Höherstufung ab 2027 würde nach den neuen Schwellen bewertet.

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Häufige Fragen

Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?

Nein. Nach dem Regierungsentwurf bleibt Pflegegrad 1; gestrichen werden soll der Entlastungsbetrag. Stand 16.10.2026: noch nicht beschlossen.

Fällt der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 weg?

Laut Entwurf ja, ab 01.01.2027 – eine Übergangsregel für den Entlastungsbetrag zu Hause enthält der Entwurf nicht. Ab 2029 ist eine Pflegebegleitung vorgesehen; bis Ende 2028 gibt es weiter Pflegeberatung und Beratungsbesuche, bei erstmaligem Pflegegrad bis zu zwei zusätzliche in den ersten drei Monaten.

Verliere ich meinen Pflegegrad 1 durch die Reform?

Nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Schwellen und Punktewertung (§ 142b Abs. 2 im Entwurf).

Ab wie vielen Punkten gibt es 2027 Pflegegrad 1?

Laut Entwurf ab 15 statt 12,5 Gesamtpunkten – für Anträge ab 01.01.2027; bei Wiederholungsbegutachtungen zählt der Tag der Begutachtung, ein bestehender Pflegegrad ist aber nach § 142b Abs. 2 geschützt.

Gilt für einen Antrag 2026 noch das alte Recht?

Nach dem Entwurf wird nach dem Recht am Tag des Antrags begutachtet, ein Antrag aus 2026 also nach den heutigen Schwellen. Die Leistungen ab 2027 richten sich aber nach dem neuen Recht. Ob ein Antrag im Einzelfall sinnvoll ist, klären Pflegestützpunkte kostenlos.

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Quellen

Alle Angaben geprüft am an den Originaldokumenten.

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Gesetzentwurf der Bundesregierung – Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsbeschluss 30.09.2026
  2. Bundesrat-Drucksache 587/26 (neu): Pflegeneuordnungsgesetz – Bundesrat (Dokumentenserver des Bundestages), 09.10.2026, Fristablauf 20.11.2026
  3. Vorgang 340168: Pflegeneuordnungsgesetz – DIP – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien, abgerufen 16.10.2026: dem Bundesrat zugeleitet, noch nicht beraten
  4. Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – Argumentationspapier – Bundesministerium für Gesundheit, zum Kabinettsentwurf 30.09.2026, ohne Datum im Dokument
  5. § 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1 – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  6. § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  7. § 37 SGB XI – Pflegegeld – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  8. § 43 SGB XI – Inhalt der Leistung (vollstationäre Pflege) – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  9. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert 24.07.2026
  10. Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick – Bundesministerium für Gesundheit, Stand 04.11.2025

Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – dafür sind z. B. Sozialverbände (VdK, SoVD), Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Sozialrecht da.

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